Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Alle Bestellungen, die sich auf unsere Angebote beziehen, binden uns erst mit unserer in Schriftform abgegebenen Bestätigung. Bei telefonisch aufgegebenen Bestellungen trägt der Besteller  die Gefahren und Kosten etwaiger hierdurch entstandenen fehlerhaften Verfügungen, es sei denn,
der Kunde weist ein Verschulden unserer Mitarbeiter nach.

§3 Fälligkeit und Verzug
1.Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit unverbindlich. Der Kunde hat die Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.
2. Die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 1, tritt jedoch nicht ein, bevor uns nicht die erforderlichen technischen Angaben, sämtliche vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben vorliegen.
3. Bei Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Feuer, Aufruhr oder sonstigen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, beruhen, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang und für die Dauer der dadurch erwachsenen Betriebs- und Versandstörungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die erwähnten Umstände bei unserem Zulieferer oder dessen Lieferanten eingetreten sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.

§4 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§5 Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung später als 4 Monate nach Datum der Auftragsbestätigung und haben sich seither unsere Lohn- und/oder Materialkosten erhöht, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.

§6 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlichen Gutschrift auf unser Konto an.
2. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. $247 BGB jährlich fällig. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung  EUR 4,00 Mahnkosten zur berechnen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuführen.
4. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenstand auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§7 Lieferung
1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

$8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen, wenn  der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Vertragsrücktritt, es sei denn wir erklären dies ausdrücklich in Schriftform.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuerschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens- und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;  wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleitungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb 10 Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Käufer. Für die Lieferung von gebrauchter Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bedingungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
6. Für Mängel, die auf eine Anweisung oder Vorgabe des Käufers beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Käufer das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Käufer ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln übernommen.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§10 Haftung
1. Unter nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haften wir nur dann uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sofern diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen, sowie auf Schäden, die auf Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haften wir ebenso. Jedoch nur soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher  Nebenpflichten haften wir nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Kommt es aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Erfüllung des Vertrages, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Ersatz des Schadens in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, unseren Schaden konkret zu berechnen und den gesamten uns entstandenen Schaden geltend zu machen.

§11 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts /CISG).
2. Erfüllungsort du ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein – werden – oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Derartige Bestimmungen sind vielmehr durch solche zu ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen.

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