Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1
Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§2
Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Alle Bestellungen, die sich auf unsere Angebote beziehen, binden uns erst
mit unserer in Schriftform abgegebenen Bestätigung. Bei telefonisch
aufgegebenen Bestellungen trägt der Besteller
die Gefahren und Kosten etwaiger hierdurch entstandenen fehlerhaften
Verfügungen, es sei denn,
der Kunde weist ein Verschulden unserer Mitarbeiter nach.
§3
Fälligkeit und Verzug
1.Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind
Angaben zur Liefer- und Leistungszeit unverbindlich. Der Kunde hat die Ware
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft
durch uns abzunehmen.
2. Die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 1, tritt
jedoch nicht ein, bevor uns nicht die erforderlichen technischen Angaben,
sämtliche vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben
vorliegen.
3. Bei Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen,
Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Feuer, Aufruhr oder sonstigen Hindernissen,
die wir nicht zu vertreten haben, beruhen, verlängert sich die Lieferzeit in
angemessenem Umfang und für die Dauer der dadurch erwachsenen Betriebs- und
Versandstörungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die erwähnten Umstände bei unserem
Zulieferer oder dessen Lieferanten eingetreten sind. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse sind von uns unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.
§4
Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot
des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen annehmen, sind uns
diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§5
Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aufgrund einer vom Kunden zu
vertretenden Verzögerung später als 4 Monate nach Datum der Auftragsbestätigung
und haben sich seither unsere Lohn- und/oder Materialkosten erhöht, sind wir
berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.
§6
Zahlung und Zahlungsverzug
1. Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns
bzw. der vorbehaltlichen Gutschrift auf unser Konto an.
2. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz gem. $247 BGB jährlich fällig. Wir sind berechtigt, für jede
Mahnung EUR 4,00 Mahnkosten zur
berechnen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, oder wenn uns nach Vertragsabschluss
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung auszuführen.
4. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenstand
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§7
Lieferung
1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
$8
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Rücknahme der Kaufsache liegt
kein Vertragsrücktritt, es sei denn wir erklären dies ausdrücklich in Schriftform.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuerschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns
entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
erfolgt stets Namens- und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer
auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten
freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
§9
Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleitungsrechte des Käufers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb 10 Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware
beim Käufer. Für die Lieferung von gebrauchter Ware wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Vorstehende Bedingungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem.
§438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsmäßigen Gebrauch.
6. Für Mängel, die auf eine Anweisung oder Vorgabe des Käufers beruhen, haften wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Käufer das Risiko des
Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen
haben. Der Käufer ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und
Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware
führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln
übernommen.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6
entsprechend.
§10
Haftung
1. Unter nachfolgenden Haftungsbeschränkungen haften wir nur dann
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sofern diese auf
einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, für alle Schäden, die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen, sowie auf
Schäden, die auf Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht), haften wir ebenso. Jedoch nur soweit die Schäden in
typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir nicht. Die
vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch soweit die Haftung für
die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Kommt es aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Erfüllung
des Vertrages, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Ersatz des Schadens in
Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, sofern der Käufer nicht einen
geringeren Schaden nachweist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, unseren Schaden
konkret zu berechnen und den gesamten uns entstandenen Schaden geltend zu
machen.
§11
Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
/CISG).
2. Erfüllungsort du ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer
auch an seinem Sitz zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein – werden –
oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. Derartige Bestimmungen sind vielmehr durch solche zu
ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen.